Die rechtliche Grundlage
zur Fußgängerausbildung ist die
Verwaltungsvorschrift Mobilitäts- und Verkehrserziehung in den Schulen
vom 15. August 2017.
Unter Punkt 3.2 finden Sie dort den folgenden Text:
Im ersten Schuljahr sind mindestens 20 Unterrichtsstunden, im zweiten Schuljahr mindestens sechs Unterrichtsstunden für die Verkehrserziehung zu verwenden.
Schwerpunkt in diesen beiden Schuljahren ist die Fußgängerausbildung zu Beginn eines jeden Schuljahres, vor allem das richtige Verhalten beim Überqueren der Fahrbahn an ungesicherten Stellen, an Fußgängerüberwegen und bei Lichtzeichenanlagen (z. B. Druckampeln). Dabei muss die Förderung des Bewegungs-, Wahrnehmungs-, Anpassungs- und Reaktionsvermögens besonders berücksichtigt werden.
Die Benutzung des Schulbusses, der öffentlichen Verkehrsmittel und das Mitfahren in Personenkraftwagen muss im Unterricht behandelt und – wenn möglich – praktisch geübt werden. Dabei ist ein Schwerpunkt auf das geordnete Ein- und Aussteigen und das Verhalten während der Fahrt zu legen.