Die rechtliche Grundlage zum Schüler- und Elternlotsendienst finden Sie in der Verwaltungsvorschrift
"Einrichtung des Schülerlotsendienstes, Elternlotsendienstes und Schulwegbegleitdienstes":
Schülerlotsendienste, Elternlotsendienste und Schulwegbegleitdienste sind in zahlreichen Städten und Gemeinden unseres Landes eingeführt und haben sich als nützliche Einrichtung der Schulwegsicherung erwiesen.
Die Dienste sollen bewirken, dass Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule, zu schulischen Einrichtungen und zu besonderen schulischen Veranstaltungen vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt werden, dass sie vor Schäden als Mitfahrer in Schulbussen und in öffentlichen Verkehrsmitteln bewahrt werden und dass ggf. Streitigkeiten geschlichtet werden.
Schülerlotsen und Elternlotsen werden dort eingesetzt, wo Schülerinnen und Schüler in Schulnähe oder auf dem Schulweg beim Überqueren der Fahrbahn besonders gefährdet sind. Sie haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler gefahrlos über die Fahrbahn zu führen. Dabei haben sie aber keine polizeilichen Befugnisse und keine Funktion zur Regelung des Straßenverkehrs.
Der Schulwegbegleitdienst kann von Schülerinnen und Schülern oder von Eltern ausgeübt werden. Ihm obliegt in erster Linie die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen befördert werden. Die Schulwegbegleiterinnen und -begleiter halten die Schülerinnen und Schüler besonders an Haltestellen und beim Ein- und Aussteigen zu verkehrsgerechtem und partnerschaftlichem Verhalten an und stellen sich in Konfliktfällen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Bei Mitfahrt im Bus versuchen sie, auf das Verhalten der Schülerinnen und Schüler positiv einzuwirken.
Sie arbeiten mit den Verkehrsobleuten, den Busfahrerinnen und Busfahrern und evtl. an der Schule vorhandenen Streitschlichterinnen und Streitschlichtern zusammen.
Die Einrichtung eines Schülerlotsen-, Elternlotsen oder Schulwegbegleitdienstes ist Angelegenheit der Schule. Auf Anregung der Schule, der Eltern oder des Aufgabenträgers der Schülerbeförderung trifft die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat die Entscheidung über die Einrichtung. Dabei sind die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Polizeiinspektion, die Verkehrswacht und für Schulwegbegleitdienste der Aufgabenträger der Schülerbeförderung zu hören.
Die Schule stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion einen Plan auf, der Einsatzstellen und Einsatzzeiten festlegt. Dieser Plan wird auch der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. zugeleitet.