Die wichtigsten Rechtstipps für Familien und Eltern rund um die Fahrradförderung, zum Thema verkehrssicheres Fahrrad und Helm, zur Frage "Wo fahren Eltern und Kind Fahrrad?", zum Thema Haftung und Versicherung auf dem Schul- und Kitaweg und zur Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad.
Mehr zum Thema Fahrrad und Recht unter Recht A - Z.
Weitere interessante Fragen rund um den sicheren Radverkehr beantwortet auch die neue Broschüre „Alle im Blick – Regelungen zum Radverkehr“ (pdf, 983 kb) des Deutschen Verkehrssicherheitsrats (DVR). Die Broschüre wurde aus Anlass der 46. StVO-Novelle und der Novelle der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift entwickelt, die am 1. September 2009 in Kraft getreten ist.
Wie muss ein verkehrssicheres Fahrrad ausgestattet sein?
Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist für ein Fahrrad folgende Ausstattung vorgeschrieben, ohne die ein Fahrrad nicht im Straßenverkehr genutzt werden darf:
- zwei voneinander unabhängige Bremsen;
- eine Klingel, die nicht zu leise sein sollte;
- eine weiße Lampe (vorne);
- ein weißer Reflektor (vorne);
- ein Dynamo, möglichst als Nabendynamo;
- ein rotes Rücklicht mit Reflektor
- ein roter Reflektor und zusätzlich ein roter Großflächenreflektor( hinten);
- vier gelbe Speichenreflektoren (Katzenaugen) oder reflektierende weiße Streifen an den Reifen oder in den Speichen;
- rutschfeste und festverschraubte Pedalen, die mit je zwei Pedalreflektoren ausgestattet sind.
Batterieleuchten sind zusätzlich möglich, sie sind aber kein Ersatz für die vorgeschriebene Beleuchtung. Lampen und Reflektoren können in einem Gerät kombiniert werden (Lampe mit integriertem Reflektor), zum Thema „Fahrrad-beleuchtung“ finden sich ergänzend viele Details in der Rubrik Recht A – Z sowie in §67 der StVZO.
Laufräder, Roller und Kinderfahrräder sind Spielfahrzeuge und fallen nicht unter diese Vorschriften, sie sind aber auch nicht für die Teilnahme am normalen Straßenverkehr zugelassen. Betrachtet man jedoch den Aspekt Verkehrssicherheit, also auch das Sehen und Gesehen werden, liegt es auf der Hand, dass man auch Spielfahrzeuge z.B. ausreichend mit Reflektoren ausstatten sollte.
Gelten die Bestimmungen zur Ausstattung auch für das Fahren auf Gehwegen?
Ja, da es sich bei Gehwegen auch um Teile des Straßenverkehrs handelt, gelten die Bestimmungen der StVZO auch auf ihnen.
Gibt es in Deutschland eine Helmpflicht für Kinder?
Nein, nach dem Gesetz ist das Tragen eines Helmes beim Fahrradfahren keine Pflicht.
Wo darf und muss mein radelndes Kind zu welchem Alter fahren?
Rad fahrende Kinder unter acht Jahren müssen den Bürgersteig benutzen, Kinder im Alter von acht bis zehn Jahren dürfen ihn zum Radfahren benutzen. Danach müssen sie auf der Straße bzw. auf Radwegen fahren. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, Fahrradfahrende Kinder vor schnelleren Verkehrsteilnehmern zu schützen.
Wo fahre ich als Elternteil, wenn ich mit meinem Kind unterwegs bin?
Kinder müssen bis zum 8. Lebensjahr mit dem Fahrrad den Gehweg benutzen, erwachsene Radfahrer die Fahrbahn oder den Radweg. Laut Straßenverkehrsordnung müssen damit Eltern, die mit ihren Kindern unterwegs sind, getrennt von diesen auf der Straße fahren. In besonderen Verkehrssituationen sollten Eltern aus Verkehrssicherheitsgründen erwägen, ob das begleitete Kind mit auf der Fahrbahn fährt oder gegebenenfalls gemeinsam der Gehweg benutzt wird. Auch die aktuelle Rechtsprechung hat in Einzelfällen festgestellt, dass die Regelung der Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht immer praxisgerecht ist.
So entschied ein Amtsgericht im Fall eines sechsjährigen Mädchens, dass die begleitende Mutter ihre Aufsichtspflicht verletzt habe, da sie ihr Kind am gegenüberliegenden Straßenrand begleitet hatte. Nach Auffassung des Gerichts hätte sie mit der Tochter auf dem Gehsteig oder am Fahrbahnrand fahren sollen (Amtsgericht Traunstein, 311c 734/04). Der Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kettler spricht sich in seinem Fachbuch „Recht für Radfahrer“ dafür aus, dass Kinder in Begleitung von Erwachsenen auf der Fahrbahn fahren dürfen. Ebenso sieht es der Kölner Amtsrichter Peter Hentschel. Die Polizei würde wohl von einem Bußgeld gegen die Erziehungsberechtigten absehen. Käme es auf der Fahrbahn zu einem Unfall, würden Eltern wahrscheinlich nur mit 25% oder weniger mithaften.
Wie ist der Weg zur Schule und zur Kita versichert? Verantwortung für den Weg zur Schule oder zur Kita
Auf dem Weg zur Schule und zu Schulveranstaltungen sind alle Schüler in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert (§ 2 Abs. 1 Ziffer 8 Sozialgesetzbuch VII). Der Unfallschutz hängt nicht davon ab, mit welchem Verkehrsmittel das Kind unterwegs ist. Auch auf dem Weg von und zur Kita gibt es keine Besonderheiten. Hat die Kita oder der Kindergarten eine Betriebserlaubnis ist der Weg dorthin über die gesetzliche Unfallversicherung versichert, egal ob das Kind zu Fuß unterwegs ist oder ein Spielfahrzeug benutzt.
Darf mein Kind auch ohne Radfahrprüfung allein zur Schule radeln?
Die Radfahrprüfung – die in der Regel in der 3./4. Klasse durchgeführt wird - ist kein „Führerschein“ im rechtlichen Sinne und damit keine Bedingung für das Fahrradalleinfahren. Eltern müssen abhängig von der individuellen Entwicklung des Kindes, von den Gefahren direkt vor der Haustüre und von der Verkehrssituation auf dem Schulweg entscheiden, ab wann ihre Kinder allein zur Schule fahren können.
Wie sieht die Haftung auf den Wegen zur Schule und zur Kita aus?
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht, indem sie abhängig von der individuellen Entwicklung des Kindes, von den Gefahren direkt vor der Haustüre und von der Verkehrssituation entscheiden, ab wann ihre Kinder Radfahren und ggf. allein zur Schule fahren können. Auf dem Schulweg ist dann das Kind für eventuelle entstehende Schäden verantwortlich. Kommt es zu einem Verkehrsunfall haftet es nach den zivilrechtlichen Haftungsgrundsätzen: Das bedeutet, dass dem Kind ein Haftungsprivileg zugutekommt. Kinder haften für von ihnen bei einem Unfall verursachten Schaden erst ab Vollendung des 10. Lebensjahres.
Welche rechtlichen Vorgaben zur Mitnahme von Kindern auf Fahrräder gibt es?
Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können. Hinter Fahrrädern dürfen in Anhängern, die zur Beförderung von Kindern eingerichtet sind, bis zu zwei Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden. Die Begrenzung auf das vollendete 7. Lebensjahr gilt nicht für die Beförderung eines behinderten Kindes (vgl. § 21, (3) StVO).