Aktuell findet im Bezirk Südliche Weinstraße nur noch Radfahrausbildung im Schonraum statt
Bedingungen für das Üben im öffentlichen Verkehrsraum
- Wo es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsdichte zulassen, können
nach der dritten Übungseinheit in der Grundschule bzw. gegen Ende der Gesamtausbildung in der Schule für Lernbehinderte Teile des Ausbildungsprogramms im Realverkehr geübt werden.
- Die Übungsteile werden nicht festgelegt, da beim Üben im Realverkehr alle
Übungssituationen vorkommen können (Ausfahren aus Grundstücken,
Vorbeifahren an parkenden Fahrzeugen, verschiedene Vorfahrtssituationen
usw.).
- Folgende Übungen bieten sich besonders an:
- Betreten des öffentlichen Verkehrsraums/Anfahren und Anhalten am Fahrbahnrand
- Linksabbiegen in eine Einmündung hinein
- Verhalten an Kreuzungen mit Vorfahrtregelung ,"rechts vor links" bei Geradeausverkehr
- Verhalten an Einmündungen mit Vorfahrtregelung durch Verkehrszeichen
- Spezifische Verkehrsbedingungen in der Wohnumgebung der Kinder.
Notwendige Voraussetzungen in der Verkehrsumgebung
- Die Übungsstrecke, die im Wohn- bzw. Schulumfeld der Kinder ausgewählt
werden kann, wird von den Verkehrserzieherinnen/den Verkehrserziehern der
Polizei festgelegt. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Risiken für
die Kinder so gering wie möglich sind.
- Verkehrsräume mit starkem Verkehr und starkem Gefälle eignen sich nicht.
Beschlussfassung über Verlegung von Übungsteilen in den öffentlichen
Verkehrsraum
- Die Verantwortung für die Ausbildung trägt die Schule, da es sich um eine
schulische Veranstaltung handelt.
- Die grundsätzliche Entscheidung über das Üben im Realverkehr trifft die
Gesamtkonferenz im Benehmen mit dem Schulelternbeirat nach Anhören der
Verkehrserzieherin oder des Verkehrserziehers der Polizei.
- Die Verkehrserzieherinnen und Verkehrserzieher der Polizei entscheiden im
Einvernehmen mit den in der jeweiligen Klasse unterrichtenden Lehrkräften,
welche Elemente im öffentlichen Verkehrsraum geübt werden können.
Einteilung der Gruppen
- Leistungsstand und Disziplin der Schülerinnen und Schüler sind dafür ausschlaggebend, ob sie an den Übungen im Realverkehr teilnehmen dürfen.
- 7 bis 8 Schülerinnen und Schüler bilden eine Fahrgruppe. Die restlichen
Schülerinnen und Schüler können in der Zwischenzeit weitere Übungen
durchführen. Auch Verkehrsbeobachtungen sind möglich.
- Vor der Fahrt gehen die Verkehrserzieherinnen/die Verkehrserzieher der
Polizei mit den Kindern zu Fuß die Strecke ab und weisen auf besondere
Schwierigkeiten hin.
- Die Übungen werden von den Verkehrserzieherinnen/den Verkehrserziehern
der Polizei geleitet. Sie können nur dann durchgeführt werden, wenn eine
weitere erwachsene Person (ein Elternteil, Großeltern, freiwillige Helfer) die
Kinder begleitet. Diese bildet stets den Schluss der Fahrgruppe.
- Die Kinder, die gerade nicht im Realverkehr üben, werden von der
Lehrerin/dem Lehrer im Schonraum beaufsichtigt. Dabei sollten nach
Möglichkeit geeignete Schonraumübungen durchgeführt werden.
- Schülerinnen und Schüler, die aus verschiedenen Gründen an den
Fahrübungen nicht teilnehmen können oder dürfen, sollen im Schonraum
besonders gefördert werden.
Zustimmung der Eltern
- Die Eltern der Schülerinnen und Schüler müssen über das Üben im
Realverkehr informiert werden und ihr schriftliches Einverständnis geben.
Hierzu sollte vor Beginn der Ausbildung das Thema auf einem Elternabend
thematisiert werden.
Fahrräder und Schutzkleidung
- Die Kinder fahren nach Möglichkeit mit eigenen Fahrrädern, deren
Verkehrssicherheit vor der Ausfahrt von den Verkehrserzieherinnen/den
Verkehrserziehern der Polizei überprüft wird. In Ausnahmefällen werden
verkehrssichere Fahrräder aus der Jugendverkehrsschule zur Verfügung
gestellt.
- Während der Fahrübungen tragen die Schülerinnen und Schüler, die
Verkehrserzieherinnen/die Verkehrserzieher der Polizei und die Begleitperson
Fahrradschutzhelme,
- Während der Fahrübungen sollten die Mädchen und Jungen signalfarbene
Sicherheitswesten tragen.
Versicherung
- An den Übungen im öffentlichen Verkehrsraum beteiligte Schülerinnen und
Schüler und Helferinnen und Helfer genießen Unfallschutz durch die
Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Zur Abdeckung von Schäden gegenüber Dritten
(z. B. Beschädigung von parkenden Fahrzeugen durch die Kinder) wird die
Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. eine
Gruppenhaftpflichtversicherung abschließen.
Einweisung der Begleiterinnen und/oder Begleiter
Die zusätzlichen Begleiterinnen und/oder Begleiter sollen in geeigneter Form von den
Verkehrserzieherinnen oder Verkehrserziehern der Polizei in ihre Aufgaben
eingewiesen werden. Es wäre wünschenswert, wenn sie schon bei den
Schonraumübungen mit anwesend sein könnten, damit sie die Kinder kennen lernen.
Neuausrichtung der Radfahrausbildung für das Schuljahr 2016/2017
Studien zur Kindheitsentwicklung und Verkehrspsychologie zeigen, dass eine fundierte Radfahrausbildung nur im Realverkehr erfolgreich durchgeführt werden kann. Kinder können das im Schonraum erlernte Verhalten nicht auf die Verkehrswirklichkeit übertragen. Gefahrenbewusstsein wird nur im Realverkehr positiv entwickelt.
Die Entscheidung, ob im Schonraum oder im Realverkehr beschult wird, trifft die Gesamtkonferenz der jeweiligen Schule im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat und nach Rücksprache mit den zuständigen Verkehrssicherheitsberater/innen.
Die Radfahrausbildung wird nach einer Übergangszeit als Blockausbildung zwischen zwei Ferienterminen durchgeführt und sukzessive ins vierte Schuljahr verlagert. Denn erst im Alter von 9 bis 10 Jahren können Kinder ausreichend Sicherheit im Straßenverkehr entwickeln.
Die theoretische Vorbereitung erfolgt wie bisher durch die Lehrkräfte. Die ersten und zweiten Übungseinheiten werden im Klassenverband und grundsätzlich im Schonraum durchgeführt.
Neu ist, dass die dritten und vierten Übungseinheiten sowie die Lernzielkontrollen in Kleingruppen im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden können.
Bei allen Fahrten besteht Helmpflicht und die Kinder benutzen nach Möglichkeit ihre eigenen Fahrräder. Die bisherige Prüfung entfällt und wird durch eine abschließende Beurteilung des Leistungsstandes und der Leistungsentwicklung des einzelnen Kindes ersetzt.
Bei der Ausbildung im Realverkehr ab der dritten Übungseinheit werden die Kinder an ihrem Wohn- bzw. Schulort unterrichtet.