Fahrradbeleuchtung
Seit dem 1.Juni 2017 gelten neue Regelungen zur Fahrradbeleuchtung.
Die wesentlichen Änderungen sind:
- Fahrradscheinwerfer dürfen mit Tagfahrlicht und Fernlicht ausgestattet sein.
- Rückleuchten dürfen eine Bremslicht-Funktion haben.
- Scheinwerfer, Leuchten und ihre Energiequellen dürfen abnehmbar sein. Sie müssen jedoch während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es erfordern angebracht werden.
- Anstelle der bislang vorgeschriebenen zwei roten Reflektoren hinten, ist jetzt einer ausreichend.
- Bei zweispurigen Fahrrädern sind zudem Fahrtrichtungsanzeiger (Blinker) zulässig, bei einspurigen Fahrädern nur, wenn sie einen Aufbau haben, der Handzeichen verdeckt.
Neuerung StVO 2017
1. Begleitung von radfahrenden Kindern auf dem Gehweg ist ab sofort erlaubt, § 2 (5) StVO:
Bislang fuhren die Kinder auf dem Gehweg und die Eltern bzw. die Aufsichtsperson auf der Fahrbahn. Um der Aufsichtspflicht besser gerecht werden zu können, dürfen die Kinder nun auf dem Gehweg begleiten werden.
Die Begleitperson muss mindestens 16 Jahre alt sein.
Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dürfen jetzt auch Radwege benutzen; früher durften sie nur den Gehweg benutzen.
2. Rettungsgasse auf Fahrbahnen mit mindestens 2 Fahrstreifen für eine Richtung, § 11 (2) StVO:
Es wird nicht mehr vom stockenden Verkehr gesprochen, sondern von "Schrittgeschwindigkeit" und "zum Stillstand" gekommenen Fahrzeugen.
Die Rettungsgasse muss nun immer zwischen der äußerst linken und dem unmittelbar rechts davon liegenden Fahrstreifen gebildet werden.
Unterschied zwischen E-Bike und Pedelec
Der absolut größte Anteil aller angebotenen E-Bikes sind eigentlich Pedelecs.
- Pedelecs bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Pedalunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde, gelten Pedelecs als Fahrrad und sind nicht zulassungspflichtig.
- E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Dieses System ist ab sechs Kilometer pro Stunde zulassungspflichtig. Deshalb werden E-Bikes eher selten angeboten.
Zum Hintergrund: Pedelec steht für Pedal Electric Cycle. Wie der Name erahnen lässt, bietet ein Pedelec dem Radfahrer nur dann Unterstützung durch einen Elektromotor, sobald der Radler in die Pedale tritt. Erfolgt die Pedalunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde gelten Pedelecs als Fahrrad und sind nicht zulassungspflichtig. Das Tolle an einem Pedelec ist: Du entscheidest, wie viel Unterstützung du beim Radeln zulässt. Möchtest du ganz auf die Motorunterstützung verzichten, kannst du sie ausschalten und herkömmlich Rad fahren. Streng genommen sind E-Bikes Fahrräder, die auf Knopfdruck ohne Pedalunterstützung fahren. Deshalb ist das E-Bike bereits ab sechs Kilometer pro Stunde zulassungspflichtig. Dennoch hat sich der Begriff Pedelec nicht in den Alltagsgebrauch durchgesetzt. Die meisten sprechen vom E-Bike, obwohl sie das Pedelec meinen. Insgesamt ist der größte Anteil aller angebotenen E-Bikes in Deutschland ein Pedelec.
Bußgeldkatalog für Radfahrer
Verstoß | Regelsatz |
Fahrrad ohne Klingel | 15 Euro |
Freihändig ein Fahrrad geführt | 5 Euro |
Nebeneinander Fahrrad gefahren und andere behindert | 20 Euro |
Beförderung eines Kindes auf dem Fahrrad ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtung | 5 Euro |
Beförderung einer Person über 7 Jahre auf einem einsitzigen Fahrrad | 5 Euro |
Benutzung eines Mobiltelefons ohne Freisprecheinrichtung | 25 Euro |
Fahrradfahren mit Kopfhörer unter Beeinträchtigung des Gehörs | 10 Euro |
Rote Ampel nicht beachtet | 60 Euro, |
Rote Ampel nicht beachtet, Rotphase dauerte länger als 1 Sekunde | 100 Euro, |
Überqueren eines Bahnübergangs trotz geschlossener Schranke | 350 Euro |
Fußgängervorrang an Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) missachtet | 40 Euro |
Gefährung eines Kindes, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen | 40 Euro |
Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden oder betriebsbereit | 20 Euro |
Vorgeschrieben Bremsen nicht vorhanden oder betriebsbereit | 10 Euro |
Sich mit Fahrrad an ein fahrendes Fahrzeug gehängt | 5 Euro |
Gekennzeichneten Radweg nicht benutzt | 20 Euro |
Radweg in nicht zulässiger Richtung befahren | 20 Euro |
Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt | 15 Euro |
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung der rechten Fahrbahnseite | 15 Euro |
Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch Nichtbenutzung eines markierten Seitenstreifens als Radfahrer | 15 Euro |
Als Radfahrer nicht für Radfahrer freigegebenen Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) befahren oder Verkehrsverbot nicht beachtet | 15 Euro |
Als Radfahrer Verbot der Einfahrt (Zeichen 267) missachtet | 20 Euro |
Mangelnde Rücksichtnahme auf Fußgänger auf gemeinsamen Rad-/Gehweg
| 15 Euro |
Können Radfahrer Punkte bekommen?
Auch Radfahrer können für bestimmte Verkehrssünden Punkte in der Verkehrssünderkartei in Flensburg bekommen. Die Geldstrafen für Verkehrsverstöße sind bei Radfahrern grundsätzlich halb so hoch wie bei motorisierten Fahrern: Ein Rotlichverstoß kostet 45 Euro und einen Punkt. War die Ampel länger als eine Sekunde rot, sind 100 Euro Geldbuße und ein Punkt in Flensburg fällig.
Welcher Sicherheitsabstand muss beim Überholen eines Radfahrers eingehalten werden?
Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen von Radfahrern ist stets deren Ausschwenken zu berücksichtigen, vor allem bei Glätte, bei Wind und in Steigungen. Damit muss auch jeder Kraftfahrer rechnen. Unter normalen Verkehrsbedingungen wird ein Abstand von 1,5 - 2 m zwischen Radfahrer und Kraftfahrer als ausreichend angesehen.
Bis zu welchem Alter dürfen Kinder auf dem Gehweg Fahrrad fahren?
Bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen Kinder, bis zum vollendeten zehnten dürfen Kinder den Gehweg benützen. Auf Fußgänger müssen die Kinder besonders Rücksicht nehmen. Fußgänger haben immer Vortritt und dürfen nicht gefährdet werden. Die Kinder dürfen auf dem Gehsteig deshalb nur langsam fahren.
Ein Radfahrer möchte einen Zebrastreifen überqueren. Was muss er tun?
Der Vorrang an einem Fußgängerüberweg mit Zebrastreifen (Zeichen 293) gilt nach § 26 StVO nur für Fußgänger und Rollstuhlfahrer. Deshalb muss ein Radfahrer absteigen und sein Rad über den Zebrastreifen auf die andere Straßenseite schieben, wenn er diesen Vorrang in Anspruch nehmen will.
Einsitzigkeit bei Mofas bzw. Mofaroller aufgehoben
Mit der 11. Verordnung zur Änderung der FeV wurde im Dezember 2016 bei dem FmH 25 „Mofa“ das Merkmal der „Einsitzigkeit“ gestrichen. Dies ergab sich daraus, dass das EU-Recht keine einsitzigen Kfz mehr vorsieht (siehe § 4 (1) Nr. 1b FeV).
Somit können in Zukunft auch FmH 25 mit einer Zweiersitzbank auf den Markt gebracht und legal mit einer Prüfbescheinigung geführt werden.