Ab März gilt das neue schwarze Kennzeichen für Mofas, Mopeds und E-Scooter
Ab dem 1. März 2023 dürfen Mofas, Mopeds und E-Scooter nur noch mit schwarzem Kennzeichen unterwegs sein. Die neuen Schilder sind direkt bei den Kfz-Versicherern erhältlich. Wer im März weiter mit alten grünen Plaketten fährt, macht sich strafbar und ist nicht versichert.
Wer mit seinem Mofa, Moped oder E-Scooter auf öffentlichen Straßen fahren will, braucht eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen bzw. eine Versicherungsplakette. Um erkennen zu können, ob der Versicherungsschutz aktuell ist, wechselt die Farbe jedes Jahr Ende Februar zwischen schwarz, blau und grün.
Über die dreistellige Buchstabenkombination lässt sich leicht feststellen, wo das Fahrzeug versichert ist – die entsprechende Auskunft gibt es im Internet unter https://www.zentralruf.de/online-anfrage/mofakennzeichen-abfrage oder telefonisch über den Zentralruf der Autoversicherer unter 0800/2502600.
Bilanz: Mehr Schäden, höhere Kosten
Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft zählte im Jahr 2018 rund 1,7 Millionen Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen. Mit ihnen wurden über 19.500 Haftpflichtschäden (+3%) mit Gesamtkosten in Höhe von rund 63 Millionen Euro (+12%) verursacht. Für einen Schaden zahlten die Versicherer im Schnitt mehr als 3.200 Euro.
Gestohlen wurden knapp 2.100 kaskoversicherte Mofas und Mopeds, das waren knapp 5 Prozent weniger als im Vorjahr. Im Vergleich zu anderen Fahrzeugen verschwinden die Kleinkrafträder immer noch deutlich häufiger: Von 1.000 Mofas und Mopeds wurden 7,9 geklaut, bei Pkw lag die Diebstahlquote hingegen bei nur 0,4 von 1.000 Fahrzeugen.
Zur Unfall- oder Diebstahlhäufigkeit der seit Mitte 2019 zugelassenen Elektrokleinstfahrzeuge bzw. E-Scooter liegen dem GDV noch keine Zahlen vor.
Diese Fahrzeuge brauchen das klassische Versicherungs-Kennzeichen aus Blech mit den Maßen 13,0x10,1 cm:
- Kleinkrafträder wie Mofas und Mopeds, die nicht mehr als 50 Kubikzentimeter Hubraum haben und nicht schneller als 45 Stundenkilometer fahren.
- Elektrofahrräder mit einer Tretunterstützung bei Geschwindigkeiten über 25 km/h oder einer tretunabhängigen Motorunterstützung über 6 km/h bis max. 45 km/h.
- Quads und Trikes mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 Stundenkilometer und einem Hubraum von maximal 50 Kubikzentimetern.
- E-Roller, die über eine Betriebserlaubnis verfügen und maximal 45 Stundenkilometer schnell sind.
- Motorisierte Krankenfahrstühle
- Mofas und Mopeds aus DDR-Produktion mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 60 km/h, die bereits vor dem 01.03.1992 versichert waren.
Diese Fahrzeuge brauchen die selbstklebende Versicherungs-Plakette auf Klebefolie mit den Maßen 6,7x5,5 cm:
- E-Scooter oder Segways, für die eine Betriebserlaubnis entsprechend der am 15. Juni 2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erteilt wurde.
Nur diese Elektrokleinstfahrzeuge dürfen auf öffentlichen Wegen und Plätzen verwendet werden. Andere Fahrzeuge wie z. B. Hoverboards, Monowheeler und solche E-Scooter, die die Voraussetzungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung nicht erfüllen, dürfen nur auf abgeschlossenem Gelände verwendet werden.
Hier finden Sie den Original-Artikel des GDV aus dem Jahr 2020.