Grundlagen und Hinweise
Die rechtliche Grundlage zur Radfahrausbildung ist die
Verwaltungsvorschrift Mobilitäts- und Verkehrserziehung in den Schulen
vom 15. August 2017; hier vor allem die Punkte 2.3 bis 2.5:
"2.3 Im dritten und vierten Schuljahr sind mindestens insgesamt 28 Unterrichtsstunden für die Mobilitäts- und Verkehrserziehung zu verwenden. Schwerpunkt ist das Verhalten als Radfahrerin oder Radfahrer. Grundlage und Orientierungshilfe bieten das „Gemeinsame Rundschreiben zur Radfahrausbildung in der Jugendverkehrsschule und im Realverkehr“ von Bildungs-, Innen- und Verkehrsministerium in der aktuellen Fassung und der „Leitfaden zur Radfahrausbildung“. Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen soll im 2. Halbjahr des dritten Schuljahres mit der ersten und zweiten Übungseinheit beginnen. Im 1. Halbjahr des vierten Schuljahres sollen die dritte und die vierte Übungseinheit sowie die theoretische und praktische Lernzielkontrolle folgen.
2.4 Ziele und Inhalte der Mobilitäts- und Verkehrserziehung werden mit anderen Lernbereichen verknüpft. Besonderer Wert soll auf die praktische Ausbildung – möglichst auf einer schuleigenen Übungsfläche – gelegt werden.
2.5 Wo es die örtlichen Gegebenheiten, die Verkehrsdichte, der Leistungsstand und die individuelle Entwicklung der Schülerinnen und Schüler zulassen, können gegen Ende der Ausbildung Teile des Übungsprogramms im Realverkehr durchgeführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine zusätzliche Aufsicht (z. B. aus dem Kreis der Eltern, Großeltern, Helferinnen und Helfer), die in geeigneter Form in die Aufgabe eingewiesen wurde, zur Verfügung steht. Das Üben im Realverkehr ist in Abstimmung mit der Verkehrserzieherin oder dem Verkehrserzieher der Polizei und mit Zustimmung des Schulelternbeirates von der Gesamtkonferenz zu beschließen."
Vorschriften und Hinweise finden Sie auch im Rundschreiben
"Die Radfahrausbildung in den Jugendverkehrsschulen und im Realverkehr"
(Gemeinsames Rundschreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Weiterbildung, des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 9. August 1999)
Eine wichtige Klärung der Schulwanderrichtlinien in Bezug auf Radwanderungen finden Sie in einer
Ergänzung zu den Richtlinien für Schullandheimaufenthalte, Studienfahrten, Schulwanderungen und Unterrichtsgänge.
Auch nach der Grundschule muss die Radfahrausbildung fortgesetzt werden:
In der Sekundarstufe I soll die Verkehrserziehung Schülerinnen und Schüler befähigen, sich als Fußgänger, Inline Skater, Mitfahrer in öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln und besonders als Radfahrer verkehrsgerecht und verantwortungsbewusst zu verhalten.
(Siehe VV Verkehrserziehung in den Schulen. Punkt 3.3 : "in den Klassenstufen 7 und 8 eine erweiterte Radfahrausbildung")