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Verkehrserziehung
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Bildungsserver > Verkehrserziehung.  > Allgemeine Informationen.  > Schülerlotsen

Früher und heute ...

Die Idee der Schülerlotsen stammt ursprünglich aus den USA. In Deutschland wurde der Schülerlotsendienst 1953 bundesweit eingeführt und hat sich seitdem als zuverlässiges und erfolgreiches Element der Verkehrssicherheitsarbeit bewährt. Schülerlotsen überwachen den Verkehr an besonders gefährlichen Stellen in der Umgebung von Schulen und helfen den Schulkindern, diese zu überqueren. Bis heute gab es an den von Schülerlotsen gesicherten Übergängen keinen Unfall mit tödlichem Ausgang.

Der alljährlich stattfindende Landeswettbewerb und der sich regelmäßig anschließende Bundeswettbewerb der Schülerlotsen wird von der Deutschen Verkehrswacht durchgeführt. Diese Veranstaltungen dienen vor allem dazu, einem kleinen repräsentativen Teil der 50.000 bundesweit tätigen Schülerlotsen für ihre tägliche, ehrenamtliche Arbeit zu danken.

Die Webseite externer Linkder Verkehrswacht gibt ausführliche Hinweise zum Thema "Schülerlotsen und Verkehrshelfer".


Aus der Verwaltungsvorschrift ...

Die rechtliche Grundlage zum Schüler- und Elternlotsendienst finden Sie in der Verwaltungsvorschrift
"Einrichtung des Schülerlotsendienstes, Elternlotsendienstes und Schulwegbegleitdienstes":

Schülerlotsendienste, Elternlotsendienste und Schulwegbegleitdienste sind in zahlreichen Städten und Gemeinden unseres Landes eingeführt und haben sich als nützliche Einrichtung der Schulwegsicherung erwiesen.

Die Dienste sollen bewirken, dass Schülerinnen und Schüler auf dem Weg zur Schule, zu schulischen Einrichtungen und zu besonderen schulischen Veranstaltungen vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt werden, dass sie vor Schäden als Mitfahrer in Schulbussen und in öffentlichen Verkehrsmitteln bewahrt werden und dass ggf. Streitigkeiten geschlichtet werden.

Schülerlotsen und Elternlotsen werden dort eingesetzt, wo Schülerinnen und Schüler in Schulnähe oder auf dem Schulweg beim Überqueren der Fahrbahn besonders gefährdet sind. Sie haben die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler gefahrlos über die Fahrbahn zu führen. Dabei haben sie aber keine polizeilichen Befugnisse und keine Funktion zur Regelung des Straßenverkehrs.

Der Schulwegbegleitdienst kann von Schülerinnen und Schülern oder von Eltern ausgeübt werden. Ihm obliegt in erster Linie die Betreuung von Schülerinnen und Schülern, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen befördert werden. Die Schulwegbegleiterinnen und -begleiter halten die Schülerinnen und Schüler besonders an Haltestellen und beim Ein- und Aussteigen zu verkehrsgerechtem und partnerschaftlichem Verhalten an und stellen sich in Konfliktfällen als Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung. Bei Mitfahrt im Bus versuchen sie, auf das Verhalten der Schülerinnen und Schüler positiv einzuwirken.

Sie arbeiten mit den Verkehrsobleuten, den Busfahrerinnen und Busfahrern und evtl. an der Schule vorhandenen Streitschlichterinnen und Streitschlichtern zusammen.

Die Einrichtung eines Schülerlotsen-, Elternlotsen oder Schulwegbegleitdienstes ist Angelegenheit der Schule. Auf Anregung der Schule, der Eltern oder des Aufgabenträgers der Schülerbeförderung trifft die Gesamtkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat die Entscheidung über die Einrichtung. Dabei sind die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde, die Polizeiinspektion, die Verkehrswacht und für Schulwegbegleitdienste der Aufgabenträger der Schülerbeförderung zu hören.

Die Schule stellt im Einvernehmen mit der zuständigen Polizeiinspektion einen Plan auf, der Einsatzstellen und Einsatzzeiten festlegt. Dieser Plan wird auch der Landesverkehrswacht Rheinland-Pfalz e.V. zugeleitet.

 

Versicherungsschutz und Ausbildung

Als Schülerlotsen und Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter dürfen nur geeignete Schülerinnen und Schüler ab dem 7. Schuljahr zugelassen werden.

Voraussetzung für die Zulassung sind die freiwillige Meldung der Schülerin oder des Schülers, das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten und die durch die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter festgestellte Eignung der Schülerin oder des Schülers.

Für Grundschülerinnen und Grundschüler ist die Einrichtung eines Elternlotsendienstes oder eines Schulwegbegleitdienstes durch Eltern anzustreben. Schülerinnen und Schüler einer Grundschule können auch vom Schülerlotsendienst oder dem Schulwegbegleitdienst einer Sekundarschule mitbetreut werden, soweit die räumliche Entfernung beider Schulen dies zulässt. Die Aufgaben von Elternlotsen und Schulwegbegleitdiensten können auch Großeltern oder andere geeignete Erwachsene übernehmen.

Für Schülerlotsen, Elternlotsen, Schulwegbegleiterinnen und Schulwegbegleiter besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Zur Deckung von Haftpflichtansprüchen gegen Schülerlotsen, Elternlotsen, Schulwegbegleiterinnen und -begleiter hat die die Landesverkehrswacht eine Gruppen-Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Vor dem Einsatz einer Schülerin oder eines Schülers oder von Eltern im Lotsendienst oder Schulwegbegleitdienst muss eine entsprechende Ausbildung erfolgen. Sie wird von den Obleuten für Verkehrserziehung der Schulen im Zusammenwirken mit Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten durchgeführt. Sie erfolgt getrennt nach Lotsendienst oder Schulwegbegleitdienst in freiwilligen Arbeitsgemeinschaften.

 

Diesen Bereich betreut E-Mail an Hans-Joachim Apelt, PL. Letzte Änderung dieser Seite am 12. Februar 2011. ©1996-2022 Bildungsserver Rheinland-Pfalz